BMA - Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG
02.05.2013

Chinesisches Patentamt entscheidet im Rechtsstreit um den OVC zu Gunsten von BMA

Am 13.02.2012 erklärte das chinesische Patentamt in Peking das chinesische Gebrauchsmuster ZL 200520078682.4 "Multi-stage oscillatory-coil continuous cooling crystallizer" für nichtig. Rechteinhaber war Xián Space Huawei Pressure Vessel Equipment Co. Ltd.

Was war vorausgegangen? BMA lieferte durch die damalige Tochtergesellschaft STARCOSA im Zeitraum von 1995 bis 2000 mehrere Kühlungskristallisatoren für Dextrosemonohydrat und Fructose vom Typ OVC nach China. Für einen Teil der Aufträge  begleiteten wir die Montage und unterstützten unsere Kunden während der Inbetriebnahme. Für einen weiteren Teil der  Aufträge lieferten wir ausschließlich Zeichnungen  zur einmaligen Lizenzfertigung durch lokale Firmen in China.  Bei diesen Projekten arbeiteten wir wie damals üblich mit ortsansässigen Design-Instituten zusammen.

Völlig überraschend mussten wir feststellen, dass es bereits seit 2005 einen Eintrag in das chinesische Patentregister  für das Gebrauchsmuster eines Kühlungskristallisators Typ OVC der oben genannten Firma gab. Interessanterweise waren das technische Konzept und wesentliche Textpassagen des Gebrauchsmusters sehr ähnlich zu unserer technischen Dokumentation. Eigene Schutzrechte hatte BMA nicht mehr, da der Kühlungskristallisator sehr ausgereift ist und bereits seit mehr als 20 Jahren zum Produktportfolio gehört. Eine Vielzahl von Referenzanlagen werden seit langer Zeit erfolgreich in der Zucker- und Stärkeindustrie eingesetzt.

Aus formaler Sicht stellt ein eingetragenes Gebrauchsmuster ein Verbietungsrecht dar. Bei Fortbestand des chinesischen Gebrauchsmusters hätte BMA kurioserweise keine Kühlungskristallisatoren mehr nach China liefern dürfen.  Der mögliche Ausweg  wären entsprechende Lizenzzahlungen an den chinesischen Rechteinhaber gewesen. Dies war ein nicht hinzunehmender Zustand. Konsequenterweise beantragten wir die Nichtigkeit des Gebrauchsmusters vor dem chinesischen Patentamt. Dies war zunächst von Erfolg gekrönt. Allerdings entschloss sich der Rechteinhaber, in einem Verwaltungsgerichtsverfahren dagegen vorzugehen.  Er erhob Klage vor dem Beijing No. 1 Intermediate Court gegen die Entscheidung des chinesischen Patentamtes.

Sehr zu unserer Freude wurde  die Klage  am 19.11.2012 durch das Beijing No.1 Intermediate Court abgewiesen.

Dieses Urteil zeigt, dass es sich lohnt, gegen die Verletzung der eigenen Rechte unter Nutzung aller Rechtsmittel aktiv vorzugehen.